"Schrottimmobilien" - EuGH stärkt Verbraucherschutz
Bei unterbliebener Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit hat die kreditgebende Bank die Risiken aus dem Scheitern einer Immobilien-Kapitalanlage zu tragen (EUGH Urteile vom 25.10.2005, Rs. C-350/03 und Rs. C-229/04, veröffentlicht z.B. in ZIP 2005 Seiten 1959 u. 1965 - „Deutsche Bausparkasse Badenia AG“ und „Crailsheimer Volksbank“).
Obgleich der EuGH in der Entscheidung im Einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen hat, wie diese Risikotragung aussehen soll, dürften jedenfalls die Geschädigten so zu stellen sein, als hätten sie die Vereinbarungen im Zusammenhang mit den "Schrottimmobilien" nicht abgeschlossen. Mit dieser Entscheidung im Rücken dürfte die Bereitschaft beteiligter Kreditinstitute zu einer "vernünftigen" außergerichtlichen Lösung erheblich steigen.
Betroffenen raten wir daher zur Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.
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