Arbeitgeber als Drittschuldner - Kostenfallen drohen!
Die Lohn- und Gehaltspfändung ist das klassische Zwangsvollstreckungsmittel bei einem erwerbstätigen Schuldner. Arbeitgeber, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, sollten hier besondere Sorgfalt walten lassen. Denn die Nichtbeachtung von Fristen oder die Nichtabführung pfändbarer Beträge kann teuer werden, wie das folgende Beispiel zeigt:
Frank Frei war bis zum 31.07.2006 bei der Max Meier GmbH beschäftigt und knapp bei Kasse. Ein Gläubiger vollstreckt eine Forderung von € 10.000 im Wege der Pfändung seines Lohnes. Die Max Meier GmbH erhält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Wege der Zustellung am 28.08.2006. Sie versäumt es, die Frist zur Abgabe der Drittschuldnerauskunft rechtzeitig bis zum 11.09.2006 wahrzunehmen und dem Gläubiger die Auskünfte zu erteilen. Kurze Zeit danach geht eine sog. Drittschuldnerklage beim Arbeitgeber ein.
Eine teure Säumnis. Die Max Meier GmbH wird die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, obwohl der Schuldner Frei zum Zeitpunkt des Eingangs der Pfändung nicht mehr bei ihr beschäftigt war und damit gar kein Anspruch gegen sie bestand, der hätte gepfändet werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 04.05.2006, IX ZR 189/04 deutlich gemacht. Der BGH führt dazu folgendes aus:
"Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten."
Im Beispielsfall wären damit zumindest folgende Kosten zu erstatten:
Gegenstandswert € 10.000
1,3 Verfahrensgebühr € 631,80
Auslagenpauschale € 20,00
Summe Gebühren netto € 651,80
USt, derzeit 16% € 104,29
Summe Gebühren brutto € 756,09
Konsequenz 1: Die Frist zur Abgabe der Drittschuldnerauskunft ist unbedingt einzuhalten.
Die Sache kann aber auch für den Schuldner selbst finanzielle Konsequenzen haben. Dies zeigt die Abwandlung des Falles wie folgt:
Bei Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist Frank Frei noch bei der Max Meier GmbH beschäftigt. Vom Einkommen des Frank Frei ist unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2005 ein monatlicher Betrag von € 500 pfändbar. Die Max Meier GmbH hat diese Beträge allerdings nicht sofort abgeführt. Sie hat ein gutes Verhältnis zu ihrem Arbeitnehmer und mit diesem vereinbart, den Gläubiger hinzuhalten. Der Geschäftsführer der Max Meier GmbH hatte sich noch aus früheren Arbeitsgerichtsprozessen daran erinnert, dass in Arbeitsgerichtsverfahren kaum gerichtliche Kosten anfallen und er nicht anwaltlich vertreten sein muss. Er meint daher, sein Arbeitnehmer gehe kaum ein Risiko ein, denn die Kosten des gegnerischen Anwalts trägt in Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz der Gegner selbst (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Gläubiger erhebt nun Klage vor dem Arbeitsgericht unter Verkündung des Streits an Frank Frei.
In letzterem liegt eine Besonderheit des Drittschuldnerprozesses. Dem Schuldner muss stets der Streit verkündet werden. Er ist damit auch am Rechtsstreit beteiligt. Nun hat der Bundesgerichtshof hat unlängst mit Beschluss vom 20.12.2005, VII ZB 57/05 entschieden, dass die Kosten eines Drittschuldnerprozesses im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Schuldner festgesetzt werden können. Diese Entscheidung ist zwar nicht neu, bereits das BAG hatte im Jahr 1990 entsprechend entschieden (BAG NJW 1990, 2643) und auch die zwangsvollstreckungsrechtliche Literatur war teilweise dieser Auffassung. Die Anwaltschaft dürfte aber nun wieder für die Thematik sensibilisiert sein und ihren Mandanten zunehmend raten, Drittschuldnerklage zu erheben.
Diese Klage wird die GmbH und ggf. der beitretende Arbeitnehmer angesichts der eindeutigen Rechtslage verlieren, vorausgesetzt der Gläubiger hat die pfändbaren Beträge richtig berechnet. Durch die Gebührenvorschrift des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG beträgt der Streitwert ohne Berücksichtigung rückständiger Beträge bereits € 15.000. Im gerichtlichen Verfahren fallen regelmäßig folgende Gebühren an:
1,3 Verfahrensgebühr € 735,80
1,2 Terminsgebühr € 679,20
Auslagenpauschale € 20,00
Summe Gebühren netto € 1.435,00
USt, derzeit 16% € 229,60
Summe Gebühren brutto € 1.664,60
Jetzt kommt die bereits erwähnte Rechtsprechung des BGH ins Spiel. Danach sind die Kosten des Drittschuldnerprozesses Zwangsvollstreckungskosten. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet keine Anwendung. Diese Kosten können somit gegen den Schuldner festgesetzt werden.
Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber die Abführung der pfändbaren Beträge schlicht versäumt. In einem solchen Fall könnte man an eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten denken, die dazu führen würde, dass der Arbeitgeber die seinem Arbeitnehmer entstandenen Prozesskosten zu erstatten hat.
Konsequenz 2: Die pfändbaren Beträge sind sorgfältig und rechtzeitig zu ermitteln und abzuführen. Den Gläubiger aus taktischen Gründen hinzuhalten, kann nicht empfohlen werden.
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