DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Kategorie: Wettbewerbsrecht / 04.06.07 (Alter: 3 Jahre)

Beweislast zum Zugang einer Abmahnung

Mahnt ein Wettbewerber einen Mitbewerber ab und gibt letzterer (erst) im Wettbewerbsprozess eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, so hat der abgemahnte Mitbewerber die Behauptung zu beweisen, er habe das vorgerichtliche Abmahnschreiben nicht erhalten.

Diese seit langem streitige Rechtsfrage hat der erste Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 21.12.2006, I ZB 17/06) nun grundsätzlich geklärt. Es empfiehlt sich dennoch weiterhin bei der Abmahnung eine Mehrfachversendung. Denn dann wird dem Gegner der Nachweis, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, kaum gelingen. Der BGH führt dazu wörtlich folgendes aus:

"Steht fest, dass die Abmahnung als Brief, als Telefax und als E-Mail abgesandt worden ist, erscheint das Bestreiten des Zugangs von vornherein in einem wenig glaubhaften Licht (§ 286 ZPO)."

Der Beschluss ist im Volltext unter http://www.bundesgerichtshof.de abrufbar.

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