Update: Weiterer Paukenschlag im Mietrecht
Weitere Klauseln in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen unwirksam!
Viele Verträge enthalten den Zusatz, dass von der "bisherigen Ausführungsart" nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden soll. Bezieht sich dies auch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen und ist die Klausel in sog. allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, wie im Mietrecht fast immer, so fällt damit die gesamte Schönheitsreparaturklausel in sich zusammen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.03.2007 (VIII ZR 199/06; NJW 2007, 1743) entschieden und damit die letzten Hoffnungen von Vermietern zunichte gemacht.
Damit dürften sich auch die letzten Ansprüche von Vermietern auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Luft auflösen. Verträge, die bereits die Rechtsprechung des BGH zu unzulässigen Endrenovierungsklauseln und starren Renovierungsfristen schadlos überstanden hatten, waren bereits vor dieser Entscheidung selten. Mit dieser Entscheidung sind wohl auch die letzten noch wirksamen Schönheitsreparaturklauseln gefallen.
Die Mieter wird es freuen. Sie können nicht nur ohne Durchführung von Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses ausziehen, sondern auch während des laufenden Vertrages ihre Vermieter bei entsprechendem Renovierungsbedarf auffordern, die Mietwohnung wieder in Ordnung zu bringen. Für Vermieter führt dies zu erheblichen finanziellen Einbußen und wohl in vielen Fällen auch zu einem großen Vertrauensverlust gegenüber der Justiz. Immerhin waren diese Klauseln jahrzehntelang von der überwiegenden Rechtsprechung unbeanstandet geblieben.
Mit einer aktuellen Entscheidung vom 18.02.2009, VIII ZR 166/08, hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung weiter konkretisiert. Die Klausel: "Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände ... in neutralen Farbtönen" brachte die gesamte Regelung zu den Schönheitsreparaturen zu Fall. Der BGH führte zur Begründung nochmals aus, dass im laufenden Mietverhältnis eine Vorgabe der Farbwahl durch den Vermieter unzulässig sei. Denn dadurch werde der Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter bestünde.
<- Zurück zu: Aktuelles