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Kategorie: Arbeitsrecht / 24.02.07 (Alter: 4 Jahre)

Sonderkündigungsschutz und Sozialauswahl

Mit Urteil vom 21.04.2005, 2 AZR 241/04, hat das Bundesarbeitsgericht (abrufbar auf www.bundesarbeitsgericht.de) entschieden, dass Arbeitnehmer denen gegenüber aufgrund Sonderkündigungsschutzes (hier: frühere Mitgliedschaft im Betriebsrat) eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, nicht in den relevanten Personenkreis der Sozialauswahl einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Sonderkündigungsschutz dieses Arbeitnehmers in Kürze ausläuft.

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung vertiefte aktuelle Rechtskenntnisse erfordert und daher ohne vorherige anwaltliche Beratung nicht zu empfehlen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hier hatte der Arbeitgeber letztlich Erfolg und konnte seine Sozialauswahl halten.

Urteil des BAG vom 21.04.2005, 2 AZR 241/04 (NJW 2006, 108).

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