Ersatzurlaubsabgeltungsansprüche sind nicht pauschal Neumasseverbindlichkeiten,
wenn der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeitsanzeige weiterbeschäftigt. Dies hat das BAG in einer Entscheidung vom 21.11.2006 - 9 AZR 97/06 (ZIP 2007, 834) klargestellt.
Dies folge aus der Systematik der Insolvenzordnung. Denn Neumasseverbindlichkeiten würden sich regelmäßig dadurch auszeichnen, dass sie vom Insolvenzverwalter freiwillig begründet würden und nicht aufgezwungen werden würden.
Künftig gilt demnach folgendes:
1. Die Masseunzulänglichkeitsanzeige hat ebenso wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch als solchen.
2. Entsteht aber ein Ersatzurlaubsabgeltungsanspruch, etwa weil der Insolvenzverwalter unberechtigt i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BUrlG unberechtigt einen Urlaubsantrag ablehnt, so ist zu differenzieren. Der Ersatzurlaubsabgeltungsanspruch ist teilweise Neumasseverbindlichkeit nach folgender Berechnung des BAG:
"Maßgeblich ist das Verhältnis der möglichen Arbeitstage im Jahr zu den vom Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen. Hierfür ist bei einem in der 5-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer das für den gesamten Jahresurlaub zustehende Urlaubsentgelt durch 260 (= regelmäßig anfallende Jahresarbeitstage) zu dividieren und mit den nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen einschließlich entschuldigter Fehlzeiten zu multiplizieren. Bei einer auf mehr oder weniger Arbeitstage in der Woche verteilten Arbeitszeit erhöht oder verringert sich der Divisor entsprechend."
<- Zurück zu: Aktuelles