DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Kategorie: Steuerrecht / 13.07.07 (Alter: 3 Jahre)

1%-Regelung und kein Ende ... : Nutzung im Rahmen der Erzielung anderer (Zweit-) Einkünfte nicht abgegolten!

Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung (weiterer) Überschusseinkünfte ist mit der Bewwertung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung nicht mit aggegolten. Sie ist vielmehr mit den hierauf entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme (bei den betrieblichen Einkünften im Rahmen derer das Fahrzeug bilanziert wird) mit den tatsächlichen Selbstkosten zu erfassen.

So der Bundesfinanzhof in einem im Bundessteuerblatt vom 09.07.2007 veröffentlichten Urteil vom 26.04.2007 - X R 35/05.

Der Steuerpflichtige hatte für seinen Gastronomiebetrieb ein Fahrzeug angeschafft. Für die Privatnutzung machte er die 1%-Regelung geltend. Daneben nutzte er das Fahrzeug auf dem Weg zur Abeitsstätte im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter bei einer anderen Firma.

Für diese Fahrten - so der BFH - müsse neben der 1-% Regelung für die Privatnutzung der Entnahmewert nach den tatsächlichen Selbstkosten angesetzt werden.

Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies eine beachtliche Nachzahlung. Bei einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse oder Oberklasse kann er im Rahmen des Werbungskostenabzuges die Fahrzeugkosten nämlich nicht in tatsächlicher Höhe sondern nur mit der KM-Pauschale geltend machen. Die Folge ist, dass er die Differenz zu zwischen diesen pauschal zu ermittelnden Werbungskosten und den tatsächlichen Selbstkosten zusätzlich versteuern muss.

Diese Rechtsprechung gilt unabhängig davon, ob Werbungskosten für die Fahrten mit diesem Pkw aufgrund der weiter erfolgten Einschränkung des Werbungskostenabzuges überhaupt zum Zuge kommen (ab 2007: nur ab dem 21. Entfernungskilometer).

Tip: Für solche Fahrten sollte daher auf ein anderes Fahrzeug in der Familie oder öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden. Dies, wenn die tatsächlichen Kosten des betrieblich und privat genutzten Fahrzeuges und die Entfernungen so nennenswert sind, dass eine beachtliche Entnahme für diese Nutzung zu ermitteln ist.

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