DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Kategorie: Insolvenzrecht / 12.09.07 (Alter: 3 Jahre)

Masselose Verbraucherinsolvenz vereinfacht!

Am 22.08.07 beschloss das Kabinett einen Entwurf zum Verbraucherinsolvenzverfahren, der voraussichtlich – wenn auch mit Änderungen – Gesetz werden wird:

1. Voraussetzungen

  • keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet,
  • voraussichtliche Masselosigkeit (keine Deckung der Verfahrenskosten)

2. Verfahrensgang

  • Vorlage einer Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über

a) einen erfolglosen Einigungsversuch mit Gläubigern

oder

b) Aussichtslosigkeit eines Einigungsversuchs

  • Angabe der Vermögensverhältnisse gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, staatliche Schuldnerberatungsstelle)
  • Bestellung eines vorläufigen Treuhänders durch das Gericht
  • Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu den Vermögensverhältnissen
  • Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse
  • öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis für alle Gläubiger, dass sie Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Grund hierfür vorhanden (z.B. Insolvenzstraftat, zurückliegende Restschuldbefreiung vor weniger als zehn Jahren)
  • anschließend: sechsjährige Wohlverhaltensperiode bei gleichen Obliegenheiten wie im bisherigen Restschuldbefreiungsverfahren (Abführung des pfändbaren Teils des Einkommens und Einbringung der Hälfte des Wertes eventueller Erwerbe von Todes wegen)
  • eine Aufforderung der Gläubiger, Forderungen anzumelden erfolgt öffentlich erst dann, wenn die eingegangenen Beträge nach Deckung der Kosten eine Verteilung an Gläubiger rechtfertigen
  • Kostenbeteilung des Schuldners: € 20,00 zu Beginn und € 13,00 pro Monat während der Wohlverhaltensphase
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