Masselose Verbraucherinsolvenz vereinfacht!
Am 22.08.07 beschloss das Kabinett einen Entwurf zum Verbraucherinsolvenzverfahren, der voraussichtlich – wenn auch mit Änderungen – Gesetz werden wird:
1. Voraussetzungen
- keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet,
- voraussichtliche Masselosigkeit (keine Deckung der Verfahrenskosten)
2. Verfahrensgang
- Vorlage einer Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über
a) einen erfolglosen Einigungsversuch mit Gläubigern
oder
b) Aussichtslosigkeit eines Einigungsversuchs
- Angabe der Vermögensverhältnisse gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, staatliche Schuldnerberatungsstelle)
- Bestellung eines vorläufigen Treuhänders durch das Gericht
- Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu den Vermögensverhältnissen
- Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse
- öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis für alle Gläubiger, dass sie Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Grund hierfür vorhanden (z.B. Insolvenzstraftat, zurückliegende Restschuldbefreiung vor weniger als zehn Jahren)
- anschließend: sechsjährige Wohlverhaltensperiode bei gleichen Obliegenheiten wie im bisherigen Restschuldbefreiungsverfahren (Abführung des pfändbaren Teils des Einkommens und Einbringung der Hälfte des Wertes eventueller Erwerbe von Todes wegen)
- eine Aufforderung der Gläubiger, Forderungen anzumelden erfolgt öffentlich erst dann, wenn die eingegangenen Beträge nach Deckung der Kosten eine Verteilung an Gläubiger rechtfertigen
- Kostenbeteilung des Schuldners: € 20,00 zu Beginn und € 13,00 pro Monat während der Wohlverhaltensphase