DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Kategorie: Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht / 11.11.09 (Alter: 299 Tage )

Update: Bundesgerichtshof sorgt für Klarheit für GmbH-Geschäftsführer

Organvertretreter, insbesondere GmbH - Geschäftsführer, können aufatmen, nachdem der 2. Zivilsenat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Haftung bei Nichtabführung von Steuer- und Sozialabgaben in der Unternehmenskrise endgültig geklärt hat.

Damit ist zugleich der jahrelange Meinungsstreit zwischen dem 2. Zivilsenat und dem 5. Strafsenat des BGH vom Tisch. Zuvor bestand für Organvertreter erhebliche Rechtsunsicherheit.

Nach der (strengen) Auffassung des 5. Strafsenats war der Geschäftsführer oder Vorstand in der Krise nur dann nicht verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile abzuführen, wenn er noch zulässigerweise die Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft prüfen durfte, ohne schon gegen die Insolvenzantragsverpflichtung zu verstoßen. War die Frist zur Insolvenzantragstellung demgegenüber bereits verstrichen, so bestand in jedem Fall eine Verpflichtung zur Abführung der Beiträge.

Dies wiederum verstieß nach der Rechtsprechung des 2. Zivilsenates gegen den Grundsatz der Masseerhaltung, der etwa für die GmbH explizit aus § 64 Abs. 2 GmbHG folgt. Damit entstand für Organvertreter ein unauflösliches Dilemma. Wollten sie der Strafdrohung des § 266a StGB entgehen, führte dies zwangsläufig zu einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG. Umgekehrt war die Vermeidung einer zivilrechtlichen Haftung nur möglich, wenn stattdessen die strafrechtliche Verfolgung in Kauf genommen wurde.

Diese untragbare Situation wird wohl zuletzt auch den 2. Zivilsenat zu seiner Rechtsprechungsänderung veranlaßt haben. Dabei war - zumindest aus insolvenzrechtlicher Sicht - die von ihm vertretene Auffassung deutlich vorzugswürdig. Denn die Bevorzugung bestimmter Gläubigergruppen (hier die Sozialkassen und der Fiskus) sollte durch die Insolvenzordnung gerade beseitigt werden. Darauf kommt es nun aber nicht mehr an. Es gilt vielmehr folgendes:

Organvertreter die bei Insolvenzreife Arbeitnehmeranteile abführen handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Damit entfällt die zivilrechtliche persönliche Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG und § 92 Abs. 3 AktG.

Arbeitgeberbeiträge unterfallen dagegen weiterhin der insolvenzrechtlichen Masseerhaltungsverpflichtung. Dies hat der 2. Zivilsenat des BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 08.06.2009, II ZR 147/08 ausdrücklich betont. Zur Begründung verweist der BGH auf die Tatsache, dass hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge keine Gefahr des Geschäftsführers bestünde, durch Nichtabführung strafrechtlich verfolgt zu werden. Generell empfiehlt sich in der Krise keine Gläubiger zu bevorzugen. Denn andernfalls besteht die Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers hinsichtlich der Steuerverbindlichkeiten. Der Geschäftsführer kann hier seiner persönlichen Haftung nur dann entgehen, wenn er Sorge dafür trägt, Steuerschulden "nicht schlechter zu behandeln" als andere Verbindlichkeiten. Reichen also etwa die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um Löhne, Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so hat der Geschäftsführer die Löhne gekürzt auszuzahlen und die darauf entfallende gekürzte Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind außerhalb der 3-Wochen-Frist immer ungekürzt zu zahlen.

Doch zurück zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2007:

Der BGH hat den Organvertretern zugleich Leitlinien an die Hand gegeben, mit welchen sie den Vorwurf der Verletzung der Insolvenzantragsverpflichtung ausräumen können. Danach gilt folgendes:

Holt ein Organvertreter zur Klärung des Bestehens einer Insolvenzantragsverpflichtung fachkundigen Rat ein, so darf er sich auf diesen Rat unter folgenden Voraussetzungen verlassen:

  1. Der Berater ist unabhängig und fachlich qualifiziert. Bsp.: Fachanwalt für Insolvenzrecht, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer
  2. Der Berater wurde vom Organvertreter über sämtliche für dessen Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert.
  3. Die Empfehlung des Beraters ist nach eigener Beurteilung des Organvertreters plausibel.

Werden diese Anforderungen beachtet, so fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der Insolvenzantragsverpflichtung. Eine Strafbarkeit des Organvertreters kommt dann nicht in Betracht.

 

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