Bundesgerichtshof deutet geänderte Auffassung bei der Beurteilung von Renovierungsfristen an
Mit Fristenplänen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietverträgen hat sich wohl jeder Mieter - spätestens beim Auszug - schon einmal auseinandersetzen müssen.
Unabhängig von der Frage der starren oder flexiblen Fristen war bisher jedenfalls aus Sicht des Bundesgerichtshofs unumstritten dass der im Mustermietvertrag des Bundesministeriums für Justiz aus dem Jahr 1976 enthaltene Fristenplan nicht zu beanstanden war. In einer unlängst ergangenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.09.2007, VIII ZR 143/06) wird nunmehr eine mögliche Rechtsprechungsänderung für die Zukunft angedeutet. Der BGH konnte dort die Frage der Wirksamkeit der Fristenzeiträume als solche noch offen lassen, da die Klausel bereits aus Gründen der Unklarheit unwirksam war. Die Stellungnahme zur Dauer der Fristenzeiträume war daher an sich nicht veranlaßt und ist insofern durchaus überraschend. Der BGH führt folgendes aus:
"Allerdings wird im Schrifttum zunehmend - wie auch vom Berufungsgericht - die Dauer der Regelfristen von drei, fünf und sieben Jahren als unangemessen kurz kritisiert. Sie entsprechen dem Fristenplan, der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I, enthalten ist. Ob bei neu abzuschließenden Mietverträgen wegen inzwischen veränderter Wohnverhältnisse und verbesserter Dekorationsmaterialien zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters für einzelne oder für alle Renovierungsarbeiten längere Regelfristen geboten sind oder ob im Hinblick auf die Abhängigkeit des regelmäßigen Renovierungsbedarfs von der Art und Weise der jeweiligen Dekoration und dem konkreten Wohnverhalten kein Anlass für eine Verlängerung der Fristen besteht, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls für in der Vergangenheit geschlossene Mietverträge hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass der Fristenplan des Mustermietvertrags auch im Falle der formularvertraglichen Vereinbarung zulässig ist."
Konkret heißt dies:
Für Altverträge, die vor Veröffentlichung der Entscheidung vom 26.09.2007 geschlossen wurden, wird in jedem Fall Vertrauensschutz gewährt. Insoweit bleiben die Fristenpläne, die dem Mustermietvertrag des BMJ entsprechen, wirksam. Bei Neuverträgen ist die Rechtslage offen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, dem Mieter den Nachweis zu gestatten, dass von den Fristen abgewichen werden kann, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung der Fristen nicht erfordert. Ob es zulässig ist, insoweit die Beweislast auf den Mieter zu überbürden, ist allerdings ebenfalls ungeklärt.
<- Zurück zu: Aktuelles