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Kategorie: Sozialrecht / 01.04.06 (Alter: 4 Jahre)

GmbH-Geschäftsführer können rentenversicherungspflichtig sein!

Mit Urteil vom 24.11.2005 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sind, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber (GmbH)
  • Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern “im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit“, deren Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Damit waren nach diesem alleUrteil des Bundessozialgerichtes vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R - in der Rechtsform einer GmbH tätigen GmbH-Geschäftsführer, die lediglich geringfügige Mitarbeiter beschäftigen, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig!

Diese Entscheidung des BSG hat erhebliche Wellen geschlagen. Zunächst hatte  die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, sie wolle dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspreche nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber werde gebeten, die bisherige Praxis mit einer gesetzlichen Klarstellung zu normieren. Dies wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugesagt (vgl. Pressemitteilung vom 04.04.2006).

Die Gesetzesänderung trat am 01.07.2006 in Kraft: Nach § 2 Nr. 9 BG VI sind Selbständig tätige Personen unter folgenden Voraussetzungen versicherungspflichtig:

  • keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft

 Damit sind neben Selbständigen, die keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen auch GmbH Gesellschafter-/Geschäftsführer versicherungspflichtig, wenn sie im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Hierunter fallen beispielsweise selbständige Fuhrunternehmer, Lkw-Fahrer, Köche, Handwerker usw. ohne Mitarbeiter sofern sie nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auf die Rechtsform kommte es nicht an.

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