DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Kategorie: Steuerrecht / 05.06.08 (Alter: 2 Jahre)

EuGH zu Verlusten ausländischer Betriebsstätten

Mit Urteil vom 15.05.2008 – Rs C-414/06 – Lidl Belgium GmbH & Co KG gegen Finanzamt Heilbronn hat sich dieser zu einem Ersuchen des Bundesfinanzhofs geäußert:

Das Verbot, Verluste ausländischer Betriebsstätten nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht mit inländischen Gewinnen verrechnen zu dürfen, ist mit Art. 43 EG vereinbar.

Die Regelung beschränke zwar die Niederlassungsfreiheit, sei aber gerechtfertigt, weil „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ diese vertretbar erscheinen lassen.

Konsequenz für die Praxis: Ein deutsches Unternehmen, das im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, darf die dort erzielten Verluste bei der Gewinnermittlung in Deutschland nur dann abziehen, wenn dies in einem Doppelbesteuerungsabkommen unter den beteiligten Ländern entsprechend vorgesehen ist. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen schließen eine Verlustverrechnung allerdings aus! Solche müssen am Sitz der Betriebsstätte berücksichtigt werden. Hierdurch wird eine zweifache Berücksichtigung - also auch im Staat, in dem die Unternehmensleitung ansässig ist - vermieden.

Friedhelm Freiherr von Spiessen, Fachanwalt für Steuerrecht

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