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Kategorie: Steuerrecht / 05.06.08 (Alter: 2 Jahre)

Umsatzsteuervorauszahlung bei Überschussrechnung auch im Altjahr als Betriebsausgabe abziehbar

Die am Anfang des neuen Jahres entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Vorjahres kann als Betriebsausgabe des Vorjahres in der Überschussrechnung (nicht bei bilanzierenden Unternehmern) angesetzt werden.

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.08.2007 unter dem Aktenzeichen IX R 48/05 (BStBl 2008 II S. 282 ff.).

Nach diesem Urteil gehören Umsatzsteuervorauszahlungen wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr. Die schwankende Höhe ist ohne Bedeutung. Es handelt sich somit um wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung von vorneherein feststeht.

Wenn innerhalb von bis zu 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres diese Umsatzsteuervorauszahlung abgeflossen ist, gilt dies noch als „kurze Zeit“.

Aber: Auch eine Umsatzsteuer-Erstattung, die dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzuordnen wäre, muss – wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG im übrigen vorliegen – als Einnahme dem Vorjahr zugeordnet werden.

Hier zeigt sich ein neues Betätigungsfeld für die Außenprüfung.

Friedhelm Freiherr von Spiessen, Fachanwalt für Steuerrecht

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