Klausel über die Farbgebung von Holzteilen wirksam!
Endlich einmal hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine häufig von Vermietern in Formularmietverträgen enthaltene Klausel gebilligt. Im konkreten Fall hatte der Vermieter folgende Klausel verwendet:
"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."
Obgleich es sich auch hier um eine Farbwahlklausel handelt, hat der BGH diese Regelung nicht beanstandet. Der entscheidende Unterschied zur Entscheidung vom 28.03.2007 (VIII ZR 199/06; NJW 2007, 1743), die wir im Beitrag vom 04.06.2007 - "Weiterer Paukenschlag im Mietrecht" bereits vorgestellt haben, besteht darin, dass die Farbvorgaben lediglich bei Rückgabe der Mieträume Geltung beanspruchen. Der Mieter ist damit während der Mietzeit in seiner farblichen Gestaltung der Räume völlig frei. Der BGH betont ferner, dass dem Mieter bei den farbigen Holzteilen ein Gestaltungsspielraum verbleibe. Bei den lackierten Holzteilen fehle es zwar an einem solchen Gestaltungsspielraum. Dies sei aber unschädlich, da bei transparenten Lackierungen oder Lasuren eine Veränderung des Farbtons ohnehin nur durch Substanzverletzungen (Abschleifen) rückgängig gemacht werden könnten. Veränderungen der Mietsache, die zu solchen Substanzverletzungen führen, seien dem Mieter aber ohnehin nicht gestattet.
Die Entscheidung macht wieder einmal deutlich in welch feinsinniger Art und Weise der BGH versucht, die unterschiedlichen Interessen von Mietern und Vermietern auszutarieren. Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache tritt das Interesse des Mieters, sich in den Mieträumen gegebenenfalls auch farblich auszuleben, zurück. Das Interesse des Vermieters, die Mieträume in einer farblichen Gestaltung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen potentiellen Nachmietern akzeptiert wird ist zu diesem Zeitpunkt vorrangig. Das ist überzeugend und daher wird diese Klausel sicherlich künftig Eingang in viele Formularmietverträge halten.
Das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22.10.2008, VIII ZR 283/07 ist auf http://www.bundesgerichtshof.de/ abrufbar.
<- Zurück zu: Aktuelles