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Kategorie: Insolvenzrecht / 16.03.09 (Alter: 1 Jahre)

Was ist die "eingeschränkte Insolvenz"?

Eine Wortneuschöpfung macht die Runde. Die "eingeschränkte Insolvenz" soll der Hypo Real Estate (HRE) wieder auf die Beine helfen. So berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) in ihrem Artikel vom 06. Februar 2009.

Das Handelsblatt teilt rund einen Monat später, am 10. März 2009, unter Berufung auf eine "mit den Verhandlungen vertraute Person" mit, es müßten nur noch "wenige juristische Fragen" geklärt werden. Doch anders als bei der Diskussion um eine mögliche Enteigung der Aktionäre findet die Diskussion dieses "Sonderinsolvenzverfahrens" im Verborgenen statt. Grund dafür dürfte sein, dass es nur schwer vermittelbar sein dürfte, darzulegen, dass das geltende Insolvenzrecht nicht für alle Unternehmen gleichermaßen geeignet sein soll. Bei Opel etwa hatten kürzlich erst Innenminister Schäuble und Wirtschaftsminister zu Guttenberg auf die Chancen einer Insolvenz hingewiesen. Dass dies für die HRE nicht gelten soll, wäre zumindest sehr erklärungsbedürftig.

Was ist nun aber die "eingeschränkte Insolvenz"? Jedenfalls kein Insolvenzverfahren. Denn dort gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Daher spricht man zwischenzeitlich auch vom sog. "Restrukturierungsverfahren". Tatsächlich handelt es sich aber eher um ein "Enteignungsverfahren auf Zeit". Denn Kern der Regelung soll sein, die Gesellschafterrechte "aussetzen" zu können. Dabei will der Staat in die Rolle des Insolvenzverwalters schlüpfen um die notwendige Umstrukturierung vorzunehmen. Darin liegt ein weiterer Bruch mit dem Insolvenzrecht. Denn dort hat die Insolvenz keinerlei Auswirkung auf bestehende Gesellschafterrechte. Zugleich wird deutlich, was mit diesem Modell beabsichtigt ist: Der störrische amerikanische HRE-Großaktionär Christopher Flowers könnte damit elegant ruhig gestellt werden, ohne dass man das Tabu der "Enteignung" antasten müßte. Dabei ist das Restrukturierungsverfahren nichts anderes als Enteignung "durch die Hintertür".

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