DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Kategorie: Wohnraum- und Gewerbemietrecht / 29.09.09 (Alter: 343 Tage )

Mieter können Geld für Renovierung verlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt seine mieterfreundliche Rechtsprechung eindrucksvoll fort.

Mieter, die auf Grund einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel renoviert haben, können vom Vermieter Wertersatz für diese Leistungen verlangen. Das geht aus einem weiteren aktuellen Urteil des BGH zu Schönheitsreparaturen hervor (VIII ZR 302/07). In dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um eine unzulässige Endrenovierungsklausel. Die Entscheidung dürfte jedoch auf alle Fälle anzuwenden sein, in welchen unwirksame Renovierungsklauseln vorhanden waren, die Mieter aber gleichwohl aufgrund dieser vertraglichen Regelungen Dekorationsarbeiten durchgeführt haben und erst später erkannten, dass sie dazu nicht verpflichtet waren.

Das kann für Vermieter vor allem dann teuer werden, wenn vom Mieter Handwerker mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden waren. Denn in diesem Fall schuldet der Vermieter aus Bereicherungsrecht Wertersatz in Höhe der üblichen Vergütung, somit regelmäßig die volle Handwerkervergütung.

Hat dagegen der Mieter die Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt, kann nur das notwendige Material und die aufgewendete Vergütung für Helfer sowie der Einsatz des Mieters an freier Zeit verlangt werden. Diesen Wert kann das Instanzgericht schätzen, beispielsweise durch den Ansatz eines Bruchteils einer Handwerkervergütung.

Mieter mit unwirksamen Dekorationsklauseln können sich nach dieser Rechtsprechung schon einmal auf die Suche nach Belegen über gekaufte Wandfarbe machen. Vermietern kann nur empfohlen werden mit den Mietern bei Auszug die durchzuführenden Arbeiten vorsorglich nochmals individuell zu vereinbaren.

Auskunft und Beratung dazu erteilt gerne: Rechtsanwalt Hahn

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