Ehrenamtliche Vereinsvorstände haften nur noch begrenzt!
Der Bundesrat hat am 18.09.2009 eine überfällige Reform im Vereinsrecht gebilligt. Danach haften ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungserleichterungen greifen bei unentgeltlicher Tätigkeit oder bei einem geringfügigen Honorar von maximal 500 Euro im Jahr. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. Bisher war auch eine volle Haftung für einfache Fahrlässigkeit mit dem Privatvermögen gegeben. In der Beratung musste daher Vereinsvorständen grundsätzlich zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geraten werden.
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