Neuer Erlass für Betriebsprüfer
Neuer gemeinsamer Erlass der Finanzbehörden der Länder vom 31.08.2009 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 BpO
In gleichlautenden Erlassen der Finanzbehörden der Länder wurde § 10 Abs. 1 Satz 2 BpO näher erläutert:
Damit soll Betriebsprüfern die Entscheidung erleichtert werden, ob sie die Bußgeld- und Strafsachenstellung anlässlich von Betriebsprüfungen zu unterrichten haben. Dies soll regelmäßig dann geschehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen. Dabei muss die Schwelle des Anfangsverdachtes (§ 152 Abs. 2 StPO) noch nicht überschritten sein.
In einem Beispielkatalog wird aufgeführt, welche Anhaltspunkte eine umgehende Unterrichtungspflicht begründen und bei welchen dies nicht der Fall ist.
So besteht Unterrichtungspflicht bei
- ungeklärten Differenzen nach durchgeführter Kalkulation oder Verprobung von einigem Gewicht (z.B. erklärt der Steuerpflichtige Vermögenszuwächse mit verwandten Darlehen, Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen)
- Privatentnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes offensichtlich nicht ausreichen
- schwerwiegenden Buchführungsmängeln, insbesondere Fehlen von allgemein üblichen Belegen
- Hinweisen auf verschiedene oder irreführend bezeichnete Bankkonten
- wesentlich zu niedrig oder zu hoch bewerteten Aktiv-/Passivbeständen des Betriebsvermögens
- Nichterfassung von Einnahmen, die sich aus Kontrollmitteilungen
ergeben - Selbstanzeige
- konkreten Verdachtsmomenten wie z.B. Belegmanipulation oder Fälschung
Keine Anhaltspunkte liegen nach dem Beispielskatalog vor bei
- Vorliegen von Kontrollmitteilungen ohne Hinweis auf insoweit unvollständige Erfassung
- Abweichungen der Betriebsergebnisse von Richtsatzsammlungen
- Rückfragen an den Steuerpflichtigen
- Rückfragen an den Steuerpflichtigen zum objektiv vorliegenden Sachverhalt, um Differenzen zu klären, Verprobungen oder Kontrollmitteilungen aufzuklären.
Solche genügen nur dann, wenn diese nicht mit sachgerechten Erläuterungen aufklärbar sind oder eine Verzögerungstaktik durch den Steuerpflichtigen befürchtet werden muss.
Künftig werden sich die Aktivitäten der Betriebsprüfung verstärkt auf steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte richten. Die Bußgeld- und Strafsachenstellen werden mit weiteren zusätzlichen Verfahren belastet werden.