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Kategorie: Steuerrecht / 05.01.10 (Alter: 247 Tage )

Bürgerentlastungsgesetz: Auswirkungen ab 2010

Der Deutsche Bundestag hat am 19.6.2009 das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - das Bürgerentlastungsgesetz - verabschiedet. Mit diesem Gesetz trägt der Gesetzgeber den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen Rechnung. Das höchste Verfassungsgericht hat entschieden, dass Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sind und bei der Einkommensteuer entsprechend berücksichtigt werden müssen.

Das Gesetz lässt ab 2010 einen größeren Teil der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zum Steuerabzug als Sonderausgabe zu. Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz weitere Nachbesserungen bereits beschlossener Gesetzesänderungen und weitere Anpassungen bestehender Gesetzesvorschriften (u. a. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer). Wir wollen Sie nachfolgend über den erweiterten Sonderausgabeabzug für die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge informieren.

Neue steuerliche Behandlung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge

Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können in diesem Jahr erstmals in vollem Umfang bei Ihren Sonderausgaben berücksichtigen. Dies gilt auch für jene Aufwendungen Ihres Ehegatten oder Lebenspartners und für jedes Ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kinder.

Voraussetzung ist allerdings, dass die gezahlten Beiträge nur für den Erhalt eines sog. Basiskrankenversicherungsschutzes geleistet werden. Bei Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse entspricht dies dem Regelfall, sodass Ihre Beiträge hier vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden können.

Ausnahme: Ihr Versicherungsverhältnis mit dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger beinhaltet auch einen Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen. In diesem Fall vermindert sich der abzugsfähige Beitragsanteil pauschal um 4 %.

Bei Prämien an private Versicherungsunternehmen gilt es künftig zu differenzieren. Voll berücksichtigt werden Beiträge für den am 1.1.2009 eingeführten Basistarif der privaten Krankenversicherungen. Denn hier entspricht der Versicherungsschutz dem Umfang der gesetzlichen Leistungen. Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen Beiträge für das Einbettzimmer oder einer Chefarztbehandlung oder Beitragsteile zur Finanzierung von Krankengeldern, die über das sozialhilferechtliche Leistungsniveau hinausgehen. Ebenfalls nicht als Sonderausgaben anerkannt werden Beitragsanteile für eine private Krankengeldversicherung.

Sind in einem Versicherungstarif sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen als auch Mehrleistungen, ist eine Beitragsaufteilung erforderlich. Wie diese Aufteilung in typisierender Weise zu erfolgen hat, wird durch eine neue "Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes" (KVBEVO) geregelt. Die Aufteilung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt dabei nach einem Proportionalverfahren, bei dem für bestimmte Leistungen Punkte vergeben werden. Die Punkte werden ins Verhältnis zu den Punkten gesetzt, die auf Mehrleistungen entfallen. Daraus errechnet sich ein bestimmter Prozentsatz, der den Mehrleistungen zuzurechnen ist. In Höhe dieses Prozentsatzes wird ein Abschlag vom Gesamtbeitrag gebildet.

Neue steuerliche Behandlung Ihrer Pflegeversicherungsbeiträge

Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung können ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt gleichermaßen für Beiträge zur privaten Pflegeversicherung. Beschränkungen gibt es nicht.

Neue Höchstbeträge

Darüber hinaus gelten ab 2010 um 400 EUR erhöhte Höchstbeträge bis zu denen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zu den anderen Versicherungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die bislang geltenden Höchstbeträge von 1.500 (Angestellte mit KV-Arbeitgeberanteil) bzw. 2.400 EUR (Alleinzahler/Selbstständige) für den Sonderausgabenabzug erhöhen sich dadurch auf 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR/Kalenderjahr. Davon unberührt bleibt jedoch der durch das Bürgerentlastungsgesetz neue volle Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Basisversicherungsschutz. Das heißt, auch wenn diese Beiträge zusammen im Jahr den für Sie maßgeblichen Höchstbetrag überschreiten, können diese in Ihrer Steuererklärung 2010 vollumfänglich geltend gemacht werden.

Absetzbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen

Liegen Ihre sonderausgabeabzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für 2010 unter 1.900 Euro/2.800 Euro, können Sie in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge steuerlich abziehen. Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt im Übrigen unverändert erhalten. Der Prozentsatz für den Sonderausgabenabzug beträgt 70 % für 2010.

Auskunft und Beratung dazu erteilt gerne: Rechtsanwalt von Spiessen, Fachanwalt für Steuerrecht, Vereidigter Buchprüfer

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