DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Kategorie: Wohnraum- und Gewerbemietrecht / 28.05.10 (Alter: 102 Tage )

Mieter können die Frage der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtlich klären lassen

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 351/08, klargestellt.

Im entschiedenen Fall war eine Mietvertragsklausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Ansicht der Mieter unwirksam. Anlässlich ihres bevorstehenden Auszuges teilten sie dies dem Vermieter mit, der nicht reagierte. Auch ein anwaltliches Schreiben des Mieteranwalts blieb ohne Reaktion. Daraufhin erhoben die Mieter eine sogenannte "negative Feststellungsklage", um zu klären, ob die Vertragsklausel tatsächlich als unwirksam anzusehen war mit der Folge des Entfallens der Dekorationsverpflichtungen. Der Vermieter entgegnete im Verfahren, er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er diese Ansprüche geltend mache. Diese Argumentation ließ der BGH nicht zu. Er ließ genügen, dass der Vermieter auf die Anfrage der Mieter nicht reagiert hatte. Dadurch bestand eine nach Ansicht des BGH klärungsbedürftige unsichere Rechtslage.

Erfreulich für Mieter: Sie können bereits während eines (noch) bestehenden Mietverhältnisses Klarheit darüber erlangen, ob Renovierungsarbeiten von ihnen vertraglich geschuldet sind oder nicht.

Gefährlich für Vermieter: Auf die Anfrage von Mietern im Hinblick auf vertragliche Verpflichtungen nicht zu reagieren, kann teuer werden. Ist die entsprechende Vertragsklausel tatsächlich unwirksam, sind die Kosten einer erfolgreichen negativen Feststellungsklage vom Vermieter zu tragen.

<- Zurück zu: Aktuelles