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Kategorie: Internetrecht / 05.03.07 (Alter: 4 Jahre)

Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung ("Impressum")

Der BGH hat mit Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/02, die Anforderungen an die Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG und 10 Abs. 2 MDStV konkretisiert. Danach kann es genügen, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links erreichbar ist.

Im streitgegenständlichen Verfahren war die Anbieterkennzeichnung über die Links "Kontakt" und "Impressum" zu erreichen. Dies befand der BGH für ausreichend und erteilte damit der überzogenen Auffassung einiger Gerichte eine Absage, die es für erforderlich hielten, die Anbieterkennzeichnung auf der Startseite bereitzuhalten.

Der BGH hält es auch bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB nicht für erforderlich, dass die Anbieterkennzeichnung beim Bestellvorgang zwingend aufgerufen werden muss.

Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle Betreiber einer Homepage. Allerdings gilt auch: Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Ist der Link der zur Anbieterkennzeichnung führt seinerseits kaum zu finden, so kann bereits eine Erreichbarkeit über einen Link unzureichend sein.

Das Urteil ist über www.bundesgerichtshof.de abrufbar.

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