DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Die Kosten unserer Tätigkeit

Die Gebühren von Rechtsanwälten richten sich entweder nach der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder nach einer zwischen dem Anwalt und dem Mandanten konkret getroffenen Gebührenvereinbarung.

Gesetzliche Gebühren

Die Höhe der gesetzlichen Gebühren bestimmt sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Dieser ist in vielen Fällen leicht zu bestimmen, etwa bei Zahlungsansprüchen. Verweigert also bei einem Verkauf eines gebrauchten KFZ der Käufer einen Restbetrag von 1.000 € wegen behaupteter Mängel, so beträgt der Gegenstandswert 1.000 €. In weniger eindeutigen Fällen erläutern wir Ihnen gerne den Gegenstands- bzw. Streitwert und klären Sie über die entsprechenden Gebühren auf.

Bei Satzrahmengebühren hat der Rechtsanwalt zudem die Möglichkeit, die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung individueller Kriterien des Falles zu bestimmen. Solche Kriterien sind etwa die Schwierigkeit oder der Umfang der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber oder dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt ein durchschnittlicher Fall ohne besonderen Umfang oder Schwierigkeit vor, wird der Rechtsanwalt eine sog. "Mittelgebühr" abrechnen.

Für den vorgenannten Beispielsfall mit dem Gegenstandswert von 1.000 € entstehen damit bei einem durchschnittlichen Fall Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 110,50
ggf. zzgl. Auslagenpauschale für Post- und Telekom.dienstleistungen,
Nr. 7002 VV RVG, in Höhe von höchstens
€ 20,00
Summe der Gebühren netto € 130,50
Umsatzsteuer, 19%, Nr. 7008 VV RVG € 24,80
Summe der Gebühren brutto € 155,30
Gebührenvereinbarung

Daneben ist es immer möglich, dass Anwalt und Mandant eine individuelle Gebührenvereinbarung treffen. Einschränkungen bestehen lediglich insoweit als bei gerichtlicher Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen. Außerdem war bisher die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses uneingeschränkte Verbot allerdings in einer Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - beanstandet. Es hat das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare für unzulässig gehalten, wenn nicht zumindest ein Ausnahmetatbestand für Fälle besteht, in welchen besondere Umstände in der Person des Auftraggebers vorliegen, die dazu führen, dass dieser ohne die Möglichkeit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung seine Rechte nicht verfolgen würde. Der Gesetzgeber war aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen. Diese Regelung liegt mittlerweile mit dem § 4a des RVG vor, die sich auf die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beschränkt. Ein Erfolgshonorar soll nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin der Ausnahmefall bleiben.

Seit dem 01.07.2006 soll der Anwalt zudem nach dem Willen des Gesetzgebers im Beratungsbereich auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten hinwirken (§ 34 RVG). Dies handhaben wir allerdings bereits schon immer so. Je nach Fallkonstellation sind Zeitvereinbarungen oder Pauschalvereinbarungen möglich. Sprechen Sie uns einfach an, dann werden wir Ihnen die einzelnen Möglichkeiten darstellen. Eine Vergütungsvereinbarung nach angefallenen Zeiten finden Sie auch im Downloadbereich.

Weiterführende Informationen

zu den Kosten der Rechtsanwaltstätigkeit finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer - www.brak.de unter dem Stichwort "Gebühren". Im unten genannten "Leitfaden zur Anwaltsvergütung" sind insbesondere auch die Anwaltsgebühren für Straf- und Bußgeldsachen sowie sozialrechtliche Angelegenheiten angesprochen.

Dort finden Sie insbesondere

Einen Anwaltsgebühren- und Gerichtskostenrechner bietet etwa die Allianz ProzessFinanz GmbH hier!

Das aktuelle RVG im Volltext ist hier auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz abrufbar.