DIE ZUVERLÄSSIGE BASIS FÜR TRAGFÄHIGE LÖSUNGEN

Mandatsbedingungen der Kanzlei von Spiessen & Hahn

  1. Geltungsbereich
    Unsere Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, die als Gegenstand die außergerichtliche Erteilung von Rechtsrat und Auskünften durch die Rechtsanwälte an die jeweiligen Mandanten beinhalten. Sie gelten ferner für die Prozessvertretung vor Gericht.

    Bei Folgemandaten werden die Mandatsbedingungen als bekannt vorausgesetzt und dem Vertragsverhältnis gleichfalls zugrunde gelegt.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Mandatsverhältnis und Vertragsgegenstand
    Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist stets die vereinbarte Tätigkeit wie sie sich aus dem erteilten Auftrag und / oder einer erteilten Vollmacht ergibt. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht - wie etwa in Strafsachen - Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt gesetzlich gefordert wird.

    Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation ihrer Mandanten zutreffend und im notwendigen Umfang vorzutragen. Dabei sind sie berechtigt, Angaben von Mandantenseite, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Eine Überprüfung ist insoweit nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

    Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe haben die Rechtsanwälte nur dann zu erteilen, wenn ihnen die wirtschaftliche Situation der Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrag nahe liegt.

    Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur dann ver­pflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen haben.

    Schlagen die Rechtsanwälte dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbe­sondere Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht - auch im Falle drohenden Rechtsverlustes - keine Verpflichtung der Rechtsanwälte zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme.

    Alle auf das Mandat bezogenen Handlungen, welche einer von mehreren Auftrag­gebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Auftragebern vorge­nommen werden, sind gegenüber allen Auftraggebern verbindlich. Widersprechen sich Weisungen mehrerer Auftraggeber, kann das Mandat niedergelegt werden.
  3. Schweigepflicht und Korrespondenz
    Die Rechtsanwälte unterliegen der Schweigeverpflichtung des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO und werden die anlässlich des Mandats bekannt gewordenen Tatsachen streng vertraulich behandeln. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten.

    Im Rahmen der Korrespondenz dürfen die Rechtsanwälte von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommunikationsdaten ausgehen. Korrespondenz kann auch mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen; dabei wird allerdings auf die Unsicherheiten dieses Mediums hingewiesen.

    Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist deutsch. Die Haf­tung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen; es sei denn, den beauftragten Rechtsanwälten oder ihren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

    Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftli­cher Bes­tätigung verbindlich.

    Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung ihres Auftrages, personenbezogenen Daten ihrer Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern und zu verarbeiten.
  4. Haftung, Haftungsbeschränkung
    Die Rechtsanwälte haften im Falle von Pflichtverletzungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

    Sie unterhalten über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus (250.000 €) eine Berufshaftpflicht­versicherung, die Schäden je Berufsträger und Schadensfall in Höhe von 1,5 Mio. EURO abdeckt. Auf diese Schadenshöhe wird die Haftung der Rechtsanwälte für Pflichtverletzungen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt.

    Soll über diesen Betrag hinaus eine Haftung der Rechtsanwälte erfolgen, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die bei entsprechender Vereinbarung auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
  5. Gebühren und Auslagen, Aufrechnung, Gesamtschuld
    Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hierauf wird der Mandant ausdrücklich hingewiesen, § 49a Abs. 5 BRAO. Anderes gilt nur, wenn im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Honorarvereinbarung nach Stundensätzen o.ä.) getroffen wird. Daneben sind Auslagen und Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Kosten für Abschriften und Ablichtun­gen, deren Anfertigung sachdienlich war, sind über die Regelung des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG Nr. 7000 hinaus stets zu erstatten. Die Beträge richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

    Die Rechtsanwälte sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen, § 9 RVG.

    Gebühren und Auslagen sind mit ihrer Entstehung fällig. Der Auftraggeber ist damit einvers­tanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden.

    Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

    Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden. 

    Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegen­über dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten wer­den in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes an diesen ab­getreten, mit der Berechti­gung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden abgetretene Ansprüche nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere also nicht in Zahlungsverzug.
  6. Verjährung, Aufbewahrung / Herausgabe von Unterlagen
    Die Verjährungsfrist für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mandat beträgt 2 Jahre. Sie beginnt am Ende desjenigen Jahres, in welchem das Mandat beendet ist. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes, § 202 Abs. 1 BGB.

    Für die Verpflichtung der beauftragten Rechtsanwälte zur Aufbewahrung und Heraus­gabe von Handakten und Unterlagen gilt entsprechendes. Diese erlischt gleichfalls 2 Jahre nach Beendigung des Mandates.
  7. Hinweisverpflichtungen
    Bei erhobenen Teilklagen wie bei möglichen Rückgriffansprüchen gegen dritte Per­sonen werden die Mandanten darauf hingewiesen, dass Verjährungsfristen bezüglich der im Pro­zess nicht geltend gemachten Ansprüche ablaufen können. Die Mandanten ent­binden hiermit die Rechtsanwälte ausdrücklich davon, hierauf zu achten und sie nochmals besonders darauf aufmerksam zu machen.

    Für Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz gilt folgendes: Es besteht auch im Obsiegensfall kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

    Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auf folgendes hinzuweisen: Die Bewilligung der PKH umfasst nicht die Verpflichtung im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.
  8. Gerichtsstand
    Ist der Mandant Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt gemäß § 29 I ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.

    Dies gilt auch, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  9. Salvatorische Klausel, Schriftform
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden.

    Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. § 305b BGB bleibt unberührt.

 

Stand der Mandatsbedingungen: 20.03.2009

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