Prüfungstätigkeit nach Gesetz und gesondertem Auftrag
Nach § 319 Abs. 1 HGB können Jahresabschlüsse und Lageberichte prüfungspflichtiger mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Personenhandelsgesellschaften von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden. Voraussetzung ist weiter die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung. Daneben sind vereidigte Buchprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung (§ 129 WPO) befugt, Bestätigungen und Feststellungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorzunehmen.
Weiter sind sie befugt,
- unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens (Buchführung, Bilanzierung, Überschussrechnung, Gewinnermittlung usw.) als Sachverständige aufzutreten,
- in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen wahrzunehmen
- treuhänderisch Vermögen zu verwalten.
Aus diesen Befugnissen ergibt sich weiter die Erfahrung und notwendige Kenntnis, um als Sachverständiger in Insolvenz- und Insolvenzantragsverfahren oder im Auftrag der Geschäftsleitung oder berechtigter Dritter (Gesellschafter, Kreditinstitute, Gläubiger)
- das Vorliegen von Insolvenzgründen zu überprüfen,
- die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln,
- die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals zu kontrollieren,
- Schlussrechnungen des Insolvenzverwalters im gerichtlichen Auftrag zu überprüfen,
- in Strafverfahren oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage zu beurteilen, ob rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wurde oder zu welchem Zeitpunkt die Insolvenzreife eines Unternehmens gegeben war.